{"id":8033,"date":"2018-06-25T09:43:44","date_gmt":"2018-06-25T07:43:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pop-zeitschrift.de\/?p=8033"},"modified":"2018-06-25T09:43:44","modified_gmt":"2018-06-25T07:43:44","slug":"hip-hop-kunstfreiheit-jugendschutzvon-thomas-hecken25-6-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blogs.uni-siegen.de\/pop-zeitschrift\/2018\/06\/25\/hip-hop-kunstfreiheit-jugendschutzvon-thomas-hecken25-6-2018\/","title":{"rendered":"Hip-Hop, Kunstfreiheit, Jugendschutzvon Thomas Hecken25.6.2018"},"content":{"rendered":"<p>Entscheidungen verschiedener Gerichte und der Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien<!--more--><\/p>\n<p>Die Auseinandersetzung um den Verleih des \u201eEcho\u201c an Kollegah und Farid Bang endete mit der Einstellung der Institution des \u201eEcho\u201c-Preises. W\u00e4hrenddessen lief ein weiteres Verfahren, nachdem gegen die Rapper Strafanzeige gestellt worden war. Die Staatsanwaltschaft D\u00fcsseldorf hat die Ermittlungen Mitte Juni 2018 jedoch eingestellt. Ihre Begr\u00fcndung (laut eines Berichts der Deutschen Presse-Agentur):<\/p>\n<p>\u201eDie Zeile \u201aMein K\u00f6rper definierter als von Auschwitzinsassen\u2018 sei weder eine Billigung noch eine Verharmlosung der NS-Herrschaft und ihres V\u00f6lkermordes, so die Staatsanwaltschaft. Der Vergleich von KZ-Insassen mit dem eigenen K\u00f6rper m\u00f6ge geschmacklos sein. Doch er stelle auch keine Leugnung des Holocausts dar. Gleiches gelte f\u00fcr die Zeile \u201aMache mal wieder \u02bbnen Holocaust\u2018. Diese Ank\u00fcndigung sei weder eine Aufforderung zur Gewalt noch eine Verharmlosung des Holocausts. Wesensmerkmal des \u201aGangsta-Rap\u2018 sei nun einmal die Glorifizierung von Kriminalit\u00e4t und Gewalt.\u201c<\/p>\n<p>Solche Gewaltverherrlichung ist in diesem Fall nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht strafbar, weil sie k\u00fcnstlerisch eingehegt ist: \u201eZwar seien die Liedtexte voller vulg\u00e4rer, menschen- und frauenverachtender Gewalt- und Sexfantasien, hei\u00dft es in der Entscheidung, die den Beteiligten zuging. Weil sie aber damit dem Genre \u201aGangsta-Rap\u2018 gerecht werden, sei dies nicht strafbar. Denn auch f\u00fcr diese Musikrichtung gelte die in der Verfassung verankerte Kunstfreiheit.\u201c (dpa, zit. n. <a href=\"http:\/\/www.pnn.de\/kultur\/1294002\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">pnn.de<\/a>, 17.6.2018)<\/p>\n<p>Zeitungskommentatoren von \u201etaz\u201c bis \u201eWelt\u201c haben diese Entscheidung scharf angegriffen. Sie forderten, die Kunstfreiheit nicht derart stark zu gew\u00e4hren, und w\u00fcnschten sich zudem von der Staatsanwaltschaft eine ausf\u00fchrlichere Begr\u00fcndung, weshalb die \u201aKunst\u2018 hier derart \u201ahoch\u2018 angesetzt sei, dass eine strafrechtliche Verfolgung der Songs ausgeschlossen werde.<\/p>\n<p>Mit diesen Forderungen betreten die Kommentatoren keineswegs Neuland. Sie begeben sich mit ihrer Kritik auch nicht ins Abseits, schlie\u00dflich geht es bei den Strafrechtskommentaren und in den Begr\u00fcndungen einschl\u00e4giger Urteile st\u00e4ndig darum, zwischen Kunstfreiheit und der strafbaren Ver\u00f6ffentlichung z.B. gewaltverherrlichender oder pornographischer Werke abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Im Laufe der Jahrzehnte sind die einzelnen Bestimmungen und Urteile dazu recht unterschiedlich ausgefallen, ein relativ gro\u00dfer \u201aSpielraum\u2018 existiert offenbar, wenn auch nicht innerhalb kurzer Zeitr\u00e4ume (dazu ausf\u00fchrlich mein Buch \u201eGestalten des Eros. Die sch\u00f6ne Literatur und der sexuelle Akt\u201c, Westdeutscher Verlag, 1997; f\u00fcr den j\u00fcngsten Stand vgl. aktuelle Kommentare zum Strafgesetzbuch, etwa den von Thomas Fischer 2017 im C.H. Beck Verlag). Es gibt darum kontinuierlich so etwas wie eine \u201ajuristische \u00c4sthetik\u2018: Was Kunst ist und wie ihr Wert ausf\u00e4llt, muss auch von Bundestagsaussch\u00fcssen, Richtern, Staatsanw\u00e4lten festgelegt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center\">Strafgesetz<\/p>\n<p>Die angemahnten ausf\u00fchrlicheren Begr\u00fcndungen gibt es nat\u00fcrlich (erst), wenn ein Fall angenommen und vor Gericht verhandelt wird. Deshalb reicht ein kurzer Blick zur\u00fcck, um solche Argumente im Falle von strafrechtlichen Ermittlungen gegen Raptexte in Erfahrung zu bringen. Das Beispiel, das zu diesem Zweck pr\u00e4sentiert werden soll, hat f\u00fcr eine genauso gro\u00dfe mediale Aufmerksamkeit und politisch fast einhellige Ablehnung gesorgt wie der \u201eEcho\u201c-pr\u00e4mierte Beitrag Kollegahs und Farid Bangs: das St\u00fcck \u201eStress ohne Grund\u201c (Shindy feat. Bushido).<\/p>\n<p>Besonders der Vers \u201eIch schie\u00df auf Claudia Roth und sie kriegt L\u00f6cher wie ein Golfplatz\u201c beherrschte im Sommer 2013 tagelang die nationalen Schlagzeilen. In diesem Fall kam es zu einer Anklage durch die Berliner Staatsanwaltschaft. Das Amtsgericht Tiergarten lehnte allerdings die Er\u00f6ffnung eines Hauptverfahrens ab und setzte fest, dass u.a. M. Ferchichi (der unter dem Namen Bushido auftritt) f\u00fcr die Beschlagnahme der CD und f\u00fcr die Durchsuchung seiner Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume zu entsch\u00e4digen sei (nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil sp\u00e4ter durch das Landgericht Berlin best\u00e4tigt).<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung fasste das Amtsgericht zuerst die juristisch momentan durchgesetzten Kriterien zusammen (hier und im Folgenden werden Passagen aus Gerichtsurteilen und amtlichen Beschl\u00fcssen in l\u00e4ngeren Ausz\u00fcgen direkt zitiert, weil erfahrungsgem\u00e4\u00df in kulturwissenschaftlichen Kreisen kein Vorwissen \u00fcber Duktus und Begriffe der juristischen wie exekutiven Sph\u00e4re existiert, es darum wahrscheinlich von Interesse sein d\u00fcrfte, diese Textgattungen einmal im Original zu lesen):<\/p>\n<p>\u201eEin Versto\u00df gegen \u00a7 131 StGB durch filmische oder textliche Gewaltdarstellungen ist nur dann gegeben, wenn die Schilderung einer grausamen oder sonst unmenschlichen Gewaltt\u00e4tigkeit gegen Menschen in einer Art erfolgt, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewaltt\u00e4tigkeiten ausdr\u00fcckt oder sie das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenw\u00fcrde verletzenden Weise darstellt. Im letzteren Sinne tatbestandsm\u00e4\u00dfig sind nur exzessive Gewaltschilderungen, die durch das Darstellen von Gewaltt\u00e4tigkeiten in allen Einzelheiten und unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bez\u00fcge die geschundene menschliche Kreatur in widerw\u00e4rtiger Weise in den Vordergrund r\u00fccken und dies ausschlie\u00dflich zu dem Zweck, dem Betrachter Nervenkitzel besonderer Art, gen\u00fcsslichen Horror oder sadistisches Vergn\u00fcgen zu bieten.\u201c (Amtsgericht Tiergarten, Beschl. v. 19.11.2013)<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend f\u00fchrte das Amtsgericht die Anwendung dieser Kriterien auf den fraglichen Song (mitsamt Video) durch: \u201eDiese Voraussetzungen erf\u00fcllen weder der Text, noch die bildliche Umsetzung von \u201aStress ohne Grund\u2018, weil weder die allgemein gehaltenen verbalisierten Gewaltphantasien, noch die schemenhaft in Szene gesetzte Verbringung einer Person in den Kofferraum eines Fahrzeuges, noch die angedeutete, im Ergebnis aber offen gelassene Entz\u00fcndung eines Pkw, in dem sich eine (m\u00f6glicherweise) noch lebende Person befindet, eine nach obigen Ma\u00dfst\u00e4ben hinreichend fokussierte Darstellung enthalten. Da insoweit durch die Form der Darstellung keine Verletzung der Menschenw\u00fcrde auszumachen ist, kann es dahinstehen, ob die Formulierungen \u201aIch verkloppe blonde Opfer wie Oli Pocher\u2018 und \u201aich will, dass Serkan T\u00f6ren jetzt ins Gras bei\u00dft\u2018 \u00fcberhaupt tatbestandsm\u00e4\u00dfig sind und die Passagen \u201adu wirst in Berlin in den Arsch gefickt\u2018 und \u201aich schie\u00df Claudia Roth und sie kriegt L\u00f6cher wie ein Golfplatz\u2018 hinreichend verherrlichenden oder verharmlosenden Charakter haben, weil sich die Darstellung inhaltlich jedenfalls insgesamt noch im Rahmen der verfassungsrechtlich gew\u00e4hrten Kunstfreiheit bewegt.\u201c (Ebd.)<\/p>\n<p>Im n\u00e4chsten Schritt muss folglich der Umfang solcher \u201eKunstfreiheit\u201c ausgemessen werden: \u201eDer Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ist bez\u00fcglich \u201eStress ohne Grund\u201c bereits nach dem formalen Kunstbegriff er\u00f6ffnet, da die Darstellung in einer g\u00e4ngigen k\u00fcnstlerischen Ausdrucksform (Musik\/Sprechgesang) erfolgt.\u201c<\/p>\n<p>Diese R\u00fcckf\u00fchrung der \u201aKunst\u2018 auf eine Aktivit\u00e4t, die einer Kunstgattung zugerechnet werden kann (Sprechgesang als g\u00e4ngiges Mittel innerhalb der Gattung Musik), m\u00fcsse ausreichen. Der Grund f\u00fcr diese \u00e4u\u00dferst weite und n\u00fcchterne Kunstdefinition: Das Gericht m\u00f6chte sich ausdr\u00fccklich einer Bewertung enthalten, ob es sich um guten oder schlechten Sprechgesang handele.<\/p>\n<p>Dieses Vorgehen sei verfassungsrechtlich geboten, um die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Kunst nicht durch Auffassungen \u00fcber die Qualit\u00e4t von Kunstwerken einzuschr\u00e4nken; auch schlechte Kunst \u2013 egal nach welchem Kriterium \u2013 ist Kunst: \u201eQualitative Bewertungen, die vorliegend bei gesellschaftsmehrheitlicher Betrachtung einer Einordnung als Kunst entgegenstehen k\u00f6nnten, haben als wertende Einengung des Kunstbegriffes grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht zu bleiben.\u201c<\/p>\n<p>Auch aus Profitgr\u00fcnden hergestellte Kunst bleibe Kunst: \u201eDer einmal er\u00f6ffnete Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG wird auch nicht dadurch wieder verschlossen, dass mit dem Werk kommerzielle Interessen verfolgt werden, weil gerade dies ein Charakteristikum k\u00fcnstlerischer Berufsaus\u00fcbung darstellt.\u201c Die Kunstfreiheit k\u00f6nne \u201eihre Grenzen nur unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung finden, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut sch\u00fctzen\u201c, allerdings m\u00fcsse die Verletzung solcher Rechtsg\u00fcter mit Verfassungsrang \u201eschwerwiegend\u201c ausfallen, damit die \u201eFreiheit der Kunst\u201c beschnitten werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dies sei im Falle von \u201eStress ohne Grund\u201c nicht der Fall; im Rahmen der geforderte \u201eWerteabw\u00e4gung\u201c ergebe sich, \u201edass angesichts der allenfalls im unteren Grenzbereich strafbarer Gewaltdarstellung liegenden Textpassagen und der Notwendigkeit des Adaptierens von Gangstergehabe innerhalb des Musikgenres die Grenzen eines schwerwiegenden Eingriffs in Rechtsg\u00fcter von Verfassungsrang nicht \u00fcberschritten ist.\u201c (Ebd.)<\/p>\n<p style=\"text-align: center\">Jugendschutzgesetz<\/p>\n<p>In Deutschland bleibt aber ein weiteres staatliches Mittel \u00fcbrig, die Produktion, Verbreitung und Wahrnehmung k\u00fcnstlerischer Werke zu behindern \u2013 der Jugendschutz. In seinem Namen k\u00f6nnen Werke aus der \u00d6ffentlichkeit verbannt werden. Erwachsene d\u00fcrfen diese Werke zwar vertreiben und erwerben, Jugendliche d\u00fcrfen ihrer aber nicht habhaft werden, deshalb wird es auch f\u00fcr Erwachsene schwerer, von ihnen Kenntnis zu erlangen.<\/p>\n<p>Solch eine Indizierung nimmt die Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien (BPjM) vor. Auch bei \u201eStress ohne Grund\u201c wurde sie t\u00e4tig und setzte den Titel auf den Index (Begr\u00fcndung der BPjM <a href=\"http:\/\/www.bundespruefstelle.de\/RedaktionBMFSFJ\/RedaktionBPjM\/PDFs\/BPJMAktuell\/bpjm-aktuell-201303-rap-cd-nwa,property=pdf,bereich=bpjm,sprache=de,rwb=true.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a>), mit der Konsequenz, dass der Song an Orten bzw. in Medien, die Personen unter 18 Jahren \u201ezug\u00e4nglich\u201c sind, eben nicht zug\u00e4nglich gemacht werden durfte, wie es in \u00a7 15 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) hei\u00dft. Er durfte also weder auf YouTube stehen noch in CD-Gesch\u00e4ften offen verkauft werden, noch \u00f6ffentlich dargeboten werden.<\/p>\n<p>Auch im Fall von\u00a0Kollegahs und Farid Bangs \u201eJung Brutal Gutaussehend 3\u201c ist die Beh\u00f6rde inzwischen\u00a0t\u00e4tig geworden (nach Mitteilung des \u201e<a href=\"https:\/\/www.tagesspiegel.de\/politik\/antisemitismus-berliner-polizei-will-kollegah-und-farid-bang-auf-dem-index-sehen\/21199442.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Tagesspiegel<\/a>\u201c auf Antrag der Staatschutz-Abteilung des Berliner Landeskriminalamts). Das Verfahren kommt f\u00fcr die Beteiligten sicher nicht vollkommen \u00fcberraschend: Der Vorl\u00e4ufer \u201eJung Brutal Gutaussehend 2\u201c wurde 2014 bereits in die Liste der jugendgef\u00e4hrdenden Medien aufgenommen (Begr\u00fcndung der BPjM <a href=\"http:\/\/www.bundespruefstelle.de\/RedaktionBMFSFJ\/RedaktionBPjM\/PDFs\/BPJMAktuell\/bpjm-aktuell-201401-rap-cd-jung-brutal-gutaussehend2-indiziert,property=pdf,bereich=bpjm,sprache=de,rwb=true.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a>). Aber nat\u00fcrlich folgt daraus nicht zwangsl\u00e4ufig, dass \u201eJung Brutal Gutaussehend 3\u201c nun ebenfalls indizierungsw\u00fcrdig ist.<\/p>\n<p>Die \u00dcberpr\u00fcfungen der BPjM zu diesem aktuellen Album sind weiter im Gange, darum steht die Entscheidung, ob das Album auf den Index gesetzt wird oder nicht, noch aus. Wie bei \u201eStress ohne Grund\u201c k\u00f6nnte die Entscheidung der BPjM freilich anders ausfallen als die beim strafrechtlichen Verfahren, das eine nimmt das andere nicht vorweg. Das Jugendschutzgesetz bestimmt \u00fcber die Verbote der Strafgesetze hinaus in \u00a7 18 (1):<\/p>\n<p>\u201eTr\u00e4ger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsf\u00e4higen Pers\u00f6nlichkeit zu gef\u00e4hrden, sind von der Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien in eine Liste jugendgef\u00e4hrdender Medien aufzunehmen. Dazu z\u00e4hlen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewaltt\u00e4tigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen 1. Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder 2. Selbstjustiz als einzig bew\u00e4hrtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.\u201c<\/p>\n<p>Als Ausnahmen sind in \u00a7 18 (3) vermerkt: \u201eEin Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden 1. allein wegen seines politischen, sozialen, religi\u00f6sen oder weltanschaulichen Inhalts, 2. wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient, 3. wenn es im \u00f6ffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.\u201c<\/p>\n<p>\u00dcber die Listenaufnahme (sprich: die Indizierung) hat per Gesetz die BPjM zu entscheiden. Im Gesetz ist genau geregelt, wer ihr angeh\u00f6rt, laut \u00a7 19 (1) setzt sie sich zusammen aus einem Vorsitz sowie Beisitzern, die von staatlichen Stellen (dem Bundesministerium f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie den Landesregierungen) ernannt werden. \u00a7 19 (2) regelt dann genau, woher die Beisitzer zu kommen haben: aus den<\/p>\n<p>\u201eKreisen 1. der Kunst, 2. der Literatur, 3. des Buchhandels und der Verlegerschaft, 4. der Anbieter von Bildtr\u00e4gern und von Telemedien, 5. der Tr\u00e4ger der freien Jugendhilfe, 6. der Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe, 7. der Lehrerschaft und 8. der Kirchen, der j\u00fcdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind\u201c.<\/p>\n<p>Genau geregelt ist ebenfalls im Jugendschutzgesetz, wer zu diesen \u201eKreisen\u201c z\u00e4hlt \u2013 es sind Mitglieder von Verb\u00e4nden. Entsprechende Verb\u00e4nde haben jeweils das \u201eVorschlagsrecht\u201c f\u00fcr einen Beisitzer. Die \u201eKunst\u201c repr\u00e4sentieren etwa gem\u00e4\u00df \u00a7 20 (1): \u201eDeutscher Kulturrat, Bund Deutscher Kunsterzieher e. V., K\u00fcnstlergilde e. V., Bund Deutscher Grafik-Designer\u201c, die \u201eLiteratur\u201c wird vertreten durch \u201eVerband deutscher Schriftsteller, Freier Deutscher Autorenverband, Deutscher Autorenverband e. V., PEN-Zentrum\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: center\">Kunstfreiheit \u2013 Ausf\u00fchrungen des Bundesverfassungsgerichts<\/p>\n<p>Gegen die Entscheidungen der BPjM (das auch in kleinerer Besetzung Beschl\u00fcsse fassen kann, dann muss die Entscheidung aber einstimmig, nicht nur mit qualifizierter Mehrheit ausfallen) kann selbstverst\u00e4ndlich geklagt werden, entschieden wird \u00fcber die Klage bei Verwaltungsgerichten. Deren Urteile wiederum k\u00f6nnen, wenn der Rechtsweg bis zum Ende beschritten wird, vor das Bundesverfassungsgericht gelangen.<\/p>\n<p>Nach wie vor grundlegend ist ein Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts v. 27. November 1990 (<a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv083130.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a>), mit dem ein Indizierungsbescheid der Bundespr\u00fcfstelle (es ging um den als pornographisch und jugendgef\u00e4hrdend eingestuften Roman \u201eJosefine Mutzenbacher\u201c) sowie best\u00e4tigende Urteile diverser Verwaltungsgerichte \u00fcberpr\u00fcft wurden. Das Verfassungsgericht kommt zu dem Beschluss, dass Pornographie und Kunst sich nicht wechselseitig ausschl\u00f6ssen und eine Abw\u00e4gung zwischen Kunstfreiheit und (dem ebenfalls Verfassungsrang zugebilligten) Jugendschutz auch dann vorgenommen werden m\u00fcsse, wenn das in Frage stehende Werk schwer jugendgef\u00e4hrdend sei (ausf\u00fchrlich dazu Hecken 1997).<\/p>\n<p>Da es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch pornographisch-jugendgef\u00e4hrdende Kunst geben kann (die Eigenschaft des Pornographischen und\/oder Jugendgef\u00e4hrdenden also nicht automatisch zum Verlust des Kunst-Titels f\u00fchrt), ist es nat\u00fcrlich wichtig zu wissen, was unter \u201aKunst\u2018 zu verstehen ist. Das Bundesverfassungsgericht verweist darum auf seine fr\u00fcheren Beschl\u00fcsse, sie werden nun mit Blick auf das vorliegende Romanwerk reformuliert:<\/p>\n<p>Die \u201eder Kunst eigenen Strukturmerkmale\u201c weise es auf, weil es das \u201eErgebnis freier sch\u00f6pferischer Gestaltung, in der Eindr\u00fccke, Erfahrungen und Phantasien des Autors in der literarischen Form des Romans zum Ausdruck kommen\u201c, sei. \u201eElemente sch\u00f6pferischer Gestaltung k\u00f6nnen in der milieubezogenen Schilderung sowie in der Verwendung der wienerischen Vulg\u00e4rsprache als Stilmittel gesehen werden. Der Roman l\u00e4\u00dft au\u00dferdem eine Reihe von Interpretationen zu, die auf eine k\u00fcnstlerische Absicht schlie\u00dfen lassen.\u201c<\/p>\n<p>Hier unterbleibt leider der Hinweis, ob die \u201eStilmittel\u201c \u2013 deren Verwendung bereits ausreicht, um von \u201eKunst\u201c zu sprechen \u2013 auch mit den \u201eErfahrungen\u201c des Autors in Verbindung stehen. W\u00e4re es so, h\u00e4tte das Bundesverfassungsgericht in der Absicht, einen weiten Kunstbegriff zugrunde zu legen, genau das Gegenteil vollbracht. Unter der Vorgabe einer Poetik der Expressivit\u00e4t (\u201eEindr\u00fccke, Erfahrungen und Phantasien des Autors [\u2026] zum Ausdruck kommen\u201c) k\u00f6nnte man n\u00e4mlich blo\u00df einen Teil aller vormodernen, modernen und postmodernen Werke aus den Gattungen der Musik, Literatur, Malerei etc. weiterhin als Kunst einstufen. Das d\u00fcrfte nicht die Absicht des Bundesverfassungsgerichts gewesen sein, darum sind diese Ausf\u00fchrungen zum K\u00fcnstler-Ausdruck wohl als Ungeschicklichkeit anzusehen.<\/p>\n<p>Klarer, unmissverst\u00e4ndlicher werden die liberalen Grunds\u00e4tze beim n\u00e4chsten Punkt formuliert: Die Kunst-Kriterien und die \u00dcberpr\u00fcfung, ob sie anzutreffen seien, d\u00fcrften nicht \u201enicht von einer staatlichen Stil-, Niveau- und Inhaltskontrolle oder von einer Beurteilung der Wirkungen des Kunstwerks abh\u00e4ngig gemacht werden\u201c. Im Zusammenhang des Jugendschutzes Ganz sind die Wert- und Wirkungsfragen aber nicht ganz ausgeschlossen: \u201eSolche Gesichtspunkte k\u00f6nnen allenfalls bei der Pr\u00fcfung der Frage eine Rolle spielen, ob die Kunstfreiheit konkurrierenden Rechtsg\u00fctern von Verfassungsrang zu weichen hat.\u201c (BVerfGE 83, 130 [137f.])<\/p>\n<p>Eine sp\u00e4tere, umfangreiche Stelle des Beschlusses scheint noch st\u00e4rker zu betonen, dass Wertungsfragen sehr wohl eine wichtige Rolle spielen; dort hei\u00dft es: \u201eWeiterhin kann f\u00fcr die Bestimmung des Gewichtes, das der Kunstfreiheit bei der Abw\u00e4gung mit den Belangen des Jugendschutzes im Einzelfall beizumessen ist, auch dem Ansehen, das ein Werk beim Publikum genie\u00dft, indizielle Bedeutung zukommen. Echo und Wertsch\u00e4tzung, die es in Kritik und Wissenschaft gefunden hat, k\u00f6nnen Anhaltspunkte f\u00fcr die Beurteilung ergeben, ob der Kunstfreiheit Vorrang einzur\u00e4umen ist.\u201c (BVerfGE 83, 130 [147])<\/p>\n<p>Widerspruchsfreiheit wird hier erneut nur durch die Verwendung eines Modalverbs erzielt: \u201ekann\u201c, \u201ek\u00f6nnen\u201c \u2013 es muss also nicht so sein; dann bleibt aber die Frage, weshalb diese M\u00f6glichkeit so pointiert angesprochen wird. Noch r\u00e4tselhafter mutet der Einsatz des Modalverbs in den unmittelbar vorangehenden Ausf\u00fchrungen an:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr die Gewichtung der Kunstfreiheit kann von Bedeutung sein, in welchem Ma\u00dfe gef\u00e4hrdende Schilderungen in ein k\u00fcnstlerisches Konzept eingebunden sind. Die Kunstfreiheit umfa\u00dft auch die Wahl eines jugendgef\u00e4hrdenden, insbesondere Gewalt und Sexualit\u00e4t thematisierenden Sujets sowie dessen Be- und Verarbeitung nach der vom K\u00fcnstler selbst gew\u00e4hlten Darstellungsart. Sie [sc. die Kunstfreiheit] wird um so eher Vorrang beanspruchen k\u00f6nnen, je mehr die den Jugendlichen gef\u00e4hrdenden Darstellungen k\u00fcnstlerisch gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerkes eingebettet sind.\u201c (BVerfGE 83, 130 [147])<\/p>\n<p>Hier verliert \u201ek\u00f6nnen\u201c endg\u00fcltig jeden Sinn: Da es doch \u2013 wie vom Bundesverfassungsgericht selbst festgestellt \u2013 immer auf \u201eAbw\u00e4gung\u201c zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz ankommt, <em>muss<\/em> ein (aufgrund eines niedrigen oder hohen Grads konzeptioneller Einbindung zustande kommendes) niedriges oder hohes Gewicht \u201ak\u00fcnstlerischer Gestaltung\u2018 f\u00fcr die \u201eGewichtung der Kunstfreiheit\u201c folgerichtig bedeutsam sein.<\/p>\n<p>Oder will das Bundesverfassungsgericht tats\u00e4chlich sagen, dass es andere Eigenschaften des Kunstwerks \u2013 etwa die Konzeptlosigkeit \u2013 gibt, die gleichfalls f\u00fcr die \u201eGewichtung der Kunstfreiheit\u201c bedeutsam sein <em>k\u00f6nnen<\/em>? Zweifellos w\u00e4re das ein sehr wichtiger Befund! Dann w\u00e4ren die angef\u00fchrten S\u00e4tze des Beschlusses allerdings lediglich verwirrend, und man h\u00e4tte sie besser nicht zu Papier gebracht. Oder soll die Passage besagen, dass die \u201eGewichtung der Kunstfreiheit\u201c willk\u00fcrlich erfolgen darf oder gar muss, es darum keinerlei vorab festgelegter Kriterien bedarf? Auch dies h\u00e4tte man dann einfach hinschreiben k\u00f6nnen, ja m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Bei den Anforderungen an die Bundespr\u00fcfstelle kommt wieder das Modalverb zum Einsatz, wenn sie und die Verwaltungsgerichte aufgefordert werden, die m\u00f6glichen (nicht die tats\u00e4chlichen) Wirkungen der zu begutachtenden Werke festzustellen bzw. prognostisch einzusch\u00e4tzen: \u201eAuf seiten des Kinder- und Jugendschutzes werden sich Bundespr\u00fcfstelle und Fachgerichte im Rahmen des verfahrensrechtlich M\u00f6glichen Gewi\u00dfheit dar\u00fcber zu verschaffen haben, welchen sch\u00e4digenden Einflu\u00df die konkrete Schrift aus\u00fcben kann.\u201c (BVerfGE 83, 130 [146])<\/p>\n<p>Schwieriger, als solche Spekulationen anzustellen, d\u00fcrfte es fallen, eine weitere Anforderung zu erf\u00fcllen: F\u00fcr das pluralistisch zusammengesetzte Entscheidungsgremium der BPjM wird als Idealziel ausgegeben, \u201egerade im Interesse der Kunstfreiheit sicher[zu]stellen, da\u00df alle f\u00fcr die Indizierungsentscheidung ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte gesammelt, die hierbei tragenden Werte ermittelt und zu einem Ausgleich gebracht werden\u201c (BVerfGE 83, 130 [149]).<\/p>\n<p style=\"text-align: center\">Zwei aktuelle Indizierungsentscheidungen der BPjM<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich hat die Bundespr\u00fcfstelle auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes reagiert. In Ihren Entscheidungen versucht sie stets, den genannten Anforderungen gerecht zu werden. Bei ihren Begr\u00fcndungen zur Indizierung von Gangsta-Rap-St\u00fccken setzt sie erstens immer wieder Textst\u00fccke ein, die ihr Bem\u00fchen, formelhaft den Kriterien zu gen\u00fcgen, belegen; zum einen kl\u00e4rt sie dabei \u00fcber ihr Verst\u00e4ndnis des Jugendschutzgesetzes sowie des Kunst-Begriffs auf, zum anderen erl\u00e4utert sie die Wahrscheinlichkeit der Jugendgef\u00e4hrdung durch eine bestimmte Auspr\u00e4gung des Gangsta-Rap. Zweitens versucht sie, diese allgemeinen Punkte bei der Analyse des jeweiligen Artefaktes fruchtbar zu machen.<\/p>\n<p>Im Folgenden sollen diese beiden Vorgehensweisen im Einzelnen vorgestellt und untersucht werden. Als Material dienen zwei j\u00fcngere Indizierungsentscheide der BPjM, der eine betrifft Haftbefehls CD \u201eBlockplatin\u201c, der andere Bushidos CD \u201eSonny Black\u201c. Die Ausf\u00fchrungen hierzu sind in zwei Abschnitte gegliedert: Erstens sollen die allgemeinen Punkten der Indizierungsentscheidungen dargestellt und analysiert werden: 1.a) Jugendschutz, 1.b) Kunstverst\u00e4ndnis, 1.c) Wirkungsforschung, zweitens die Anwendungen und Fallanalysen, unterteilt nach: 2.a) Wirkungshypothesen 2.b) Kunstbewertung, 2.c) Kunstkonzept.<\/p>\n<p>1.a) Jugendschutz. Es geh\u00f6rt zur Begr\u00fcndungspraxis der BPjM, in jedem Indizierungsbescheid Ausf\u00fchrungen zur Gesetzesgrundlage zu machen. Neben einer Paraphrase des Jugendschutzgesetzes weist sie wiederholt auf eigenst\u00e4ndige \u201aWeiterentwicklungen\u2018 hin. Charakteristisch f\u00fcr eine staatliche Einrichtung, bringt sie immer mehr Gegenst\u00e4nde unter ihre Aufsicht, sieht sie bei immer mehr F\u00e4llen Eingriffsbedarf:<\/p>\n<p>\u201eDie Aufz\u00e4hlung in \u00a7 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG ist nicht abschlie\u00dfend. Die Bundespr\u00fcfstelle hat in ihrer Spruchpraxis weitere Fallgruppen der Jugendgef\u00e4hrdung entwickelt. Dazu z\u00e4hlen u.a. die Verletzung der Menschenw\u00fcrde, die Diskriminierung von Menschengruppen, die Verherrlichung des Nationalsozialismus, die Verherrlichung von Drogenkonsum, die Verherrlichung exzessiven Alkoholkonsums und das Nahelegen von selbstsch\u00e4digendem Verhalten.\u201c (BPjM 2015a: 11f. sowie BPjM 2015b: 16)<\/p>\n<p>Und an sp\u00e4terer Stelle mit demselben Gestus: \u201eZu den von der Spruchpraxis der Bundespr\u00fcfstelle entwickelten Fallgruppen jugendgef\u00e4hrdender Medien z\u00e4hlen auch solche, die unterhalb der Schwelle des \u00a7 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung) Menschen diskriminieren. [\u2026] Unter Diskriminierung wird die Benachteiligung von einzelnen Menschen oder Gruppen (zumeist Minderheiten) aufgrund von Merkmalen wie soziale Gewohnheit, sexuelle Neigung oder Orientierung, Sprache, Geschlecht, Behinderung oder \u00e4u\u00dferlichen Merkmalen verstanden. Sie steht dem Grundsatz der Gleichheit der Rechte aller Menschen entgegen.\u201c (BPjM 2015a: 18 sowie teilweise gleichlautend BPjM 2015b: 24)<\/p>\n<p>1.b) Kunstverst\u00e4ndnis. Die BPjM benutzt zur Verdeutlichung ihrer Kunstauffassung stets Formeln, die sie u.a. dem Mutzenbacher-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entnimmt (2015a: 23 sowie 2015b: 31). Der einzige Unterschied zu den in diesem Aufsatz bereits dargestellten Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichts anl\u00e4sslich der Indizierung des Romans \u201eJosefine Mutzenbacher\u201c liegt darin, dass die BPjM auch eine Kunst-Definition aus einem \u00e4lteren Bundesverfassungsgerichtsbeschluss anf\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDas Wesentliche der k\u00fcnstlerischen Bet\u00e4tigung ist die freie sch\u00f6pferische Gestaltung, in der Eindr\u00fccke, Erfahrungen, Erlebnisse des K\u00fcnstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zum Ausdruck gebracht werden. Alle k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorg\u00e4ngen, die rational nicht aufzul\u00f6sen sind. Beim k\u00fcnstlerischen Schaffen wirken Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammen; es ist prim\u00e4r nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellsten Pers\u00f6nlichkeit.\u201c (2015a: 23 sowie 2015b: 31)<\/p>\n<p>Hinter dieser Passage wird von der BPjM korrekt auf das entsprechende Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das sog. \u201eMephisto\u201c-Urteil aus dem Jahr 1971, verwiesen. Eigent\u00fcmlich ist aber, dass nichts in Anf\u00fchrungsstriche gesetzt wird, im Original hei\u00dft es n\u00e4mlich fast wortgleich:<\/p>\n<p>\u201eDas Wesentliche der k\u00fcnstlerischen Bet\u00e4tigung ist die freie sch\u00f6pferische Gestaltung, in der Eindr\u00fccke, Erfahrungen, Erlebnisse des K\u00fcnstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit ist ein Ineinander von bewu\u00dften und unbewu\u00dften Vorg\u00e4ngen, die rational nicht aufzul\u00f6sen sind. Beim k\u00fcnstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist prim\u00e4r nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Pers\u00f6nlichkeit des K\u00fcnstlers.\u201c (BVerfGE 30, 173 [188f.])<\/p>\n<p>Neben der Anpassung an die neue Rechtschreibordnung besteht die einzige \u00c4nderung der BPjM in der Abl\u00f6sung von \u201ezu unmittelbarer Anschauung gebracht\u201c durch \u201ezum Ausdruck gebracht\u201c und von \u201eunmittelbarster Ausdruck der individuellen Pers\u00f6nlichkeit des K\u00fcnstlers\u201c durch \u201eunmittelbarster Ausdruck der individuellsten Pers\u00f6nlichkeit\u201c. So wird die Einengung k\u00fcnstlerischen Schaffens auf Vorg\u00e4nge pers\u00f6nlicher Expression von der BPjM noch gesteigert \u2013 eine Anschauung, die man als v\u00f6llig \u00fcberholt kennzeichnen m\u00fcsste, wenn man den Anspruch ber\u00fccksichtigte, eine Kunst-Bestimmung zugrunde zu legen, die sich auf der H\u00f6he der Kunstdebatten befindet und kein einseitiges staatliches Kunstverst\u00e4ndnis etabliert.<\/p>\n<p>1.c) Wirkungsforschung. Um die jugendgef\u00e4hrdende Wirkung bestimmter Gangsta-Rap-St\u00fccke zu belegen, greift die BPjM wiederholt auf journalistische und wissenschaftliche Texte zur\u00fcck. Aus den journalistischen Texten werden Einsch\u00e4tzungen der Journalisten sowie einzelner Kinder und Jugendlicher zitiert, die von diesen Journalisten befragt wurden. Diese Textstellen sollen belegen, dass bei den jeweils berichteten Einzelf\u00e4llen (die nichts mit dem Einzelfall der indizierten CD zu tun haben) die Rezeption von Gangsta-Rap-St\u00fccken zu gewaltt\u00e4tigem Verhalten f\u00fchrte (BPjM 2015a: 26f. sowie BPjM 2015b: 36f.)<\/p>\n<p>Zudem wird wiederholt auf wissenschaftliche Studien verwiesen. Die BPjM st\u00fctzt sich, um ihre \u201eBef\u00fcrchtung\u201c zu \u201eerh\u00e4rten\u201c, dass \u201ebesonders gef\u00e4hrdungsgeneigte Kinder und Jugendliche fr\u00fchzeitig das dargestellte Diskriminierungsgebaren \u00fcbernehmen\u201c (BPjM 2015a: 20 sowie BPjM 2015b: 29), bei ihren Einsch\u00e4tzungen auf wissenschaftlicher Seite auf einen Aufsatz von P\u00f6ge (2011), der wiederum diverse andere Studien res\u00fcmiert oder angibt, darunter all jene, auf die sich auch die BPjM beruft. Die Ergebnisse einer ganzen Reihe nordamerikanischer Studien werden von der BPjM (2015a: 21 sowie BPjM 2015b: 30) als Zitat aus dem Aufsatz P\u00f6ges angef\u00fchrt. Erw\u00e4hnenswert ist dabei, dass die BPjM \u00e4u\u00dferst selektiv zitiert. Unmittelbar nach der Zusammenfassung P\u00f6ges jener nordamerikanischen Befunde hei\u00dft es n\u00e4mlich in diesem wissenschaftlichen Aufsatz:<\/p>\n<p>\u201eEs ist ersichtlich, dass die vorgestellten Ergebnisse generell unterschiedlich bis widerspr\u00fcchlich sind. Daneben konnten kausale Erkl\u00e4rungszusammenh\u00e4nge zwischen Musikgeschmack, -konsum und Delinquenz zum gr\u00f6\u00dften Teil bis heute nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Fraglich bleibt insgesamt auch die \u00dcbertragbarkeit auf Deutschland [\u2026]. Immerhin scheinen Anhaltspunkte daf\u00fcr zu bestehen, dass manche neue Musikformen (Techno, Rave) mit Drogenkonsummustern korrespondieren und dass Rap-Musik auch mit deviantem und delinquentem Verhalten zusammenh\u00e4ngen kann. F\u00fcr dar\u00fcber hinausgehende kausale Erkl\u00e4rversuche scheint es keine hinreichenden empirischen Belege zu geben.\u201c (P\u00f6ge 2011: 284f.)<\/p>\n<p>Dies zitiert die BPjM nicht nur nicht, sie l\u00e4sst es auch unerw\u00e4hnt. Genau dasselbe Vorgehen zeichnet ihre Zitations- und Paraphraset\u00e4tigkeit bei der Zusammenfassung \u00a0der Ergebnisse der eigenen Studie P\u00f6ges aus (BPjM 2015a: 21f. sowie BPjM 2015b: 29f.). In einem langen Zitat aus besagtem Aufsatz wird P\u00f6ges Hinweis darauf dokumentiert, dass in der ersten H\u00e4lfte der Nullerjahre (also ein Jahrzehnt vor Erscheinen der CDs \u201eSonny Black\u201c und \u201eGoldplatin\u201c) in M\u00fcnster und (vor allem) Duisburg in einer bestimmten Gruppe \u2013 die gekennzeichnet sei durch einen niedrigen Sozialstatus, einen erh\u00f6hten Anteil an Hauptsch\u00fclerInnen, einen erh\u00f6hten Anteil an Jugendlichen mit \u201e(vorwiegend t\u00fcrkischem) Migrationshintergrund\u201c und dadurch, dass sie einzig den \u201eMusikstil Black Music f\u00fcr gut befinde\u201c \u2013 sich der \u201evermutete Zusammenhang zwischen Rap-Musik und erh\u00f6hter Kriminalit\u00e4t [\u2026] ganz offenkundig\u201c zeige (P\u00f6ge 2011: 298). Die weiteren Ausf\u00fchrungen P\u00f6ges genau zu diesem Punkt, die einige Seiten sp\u00e4ter im \u201eFazit\u201c P\u00f6ges stehen, l\u00e4sst die BPjM erneut unerw\u00e4hnt. In diesem Fazit hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eAllerdings muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass mit der ausgef\u00fchrten Vorgehensweise keine Aussagen \u00fcber Kausalzusammenh\u00e4nge gemacht werden k\u00f6nnen. Die Musiktypologien k\u00f6nnen zwar als Indikatoren f\u00fcr Jugendszenen gelten, in denen abweichendes Verhalten h\u00e4ufiger oder seltener vorkommt als in anderen \u2013 um deviantes oder gar delinquentes Verhalten erkl\u00e4ren zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen jedoch viele weitere Ursachen herangezogen werden.\u201c (Ebd.: 299f.)<\/p>\n<p>Wobei hier noch angemerkt werden muss, dass \u201eviele weitere Ursachen\u201c ein offenkundig falscher Ausdruck ist, denn zuvor schrieb P\u00f6ge selbst ja nur von \u201eIndikatoren\u201c und eben nicht von einer oder mehreren Ursachen. Folgt man also P\u00f6ge, dessen Aufsatz die BPjM auf wissenschaftlicher Seite zur \u201aErh\u00e4rtung\u2018 ihrer Argumentation besonders herausstellt, ist eine Korrelation zwischen dem in einer bestimmten Gruppe zu einer bestimmten Zeit erh\u00f6hten Ma\u00df begangener Straftaten (und dem mitunter auch relativ hohen Ma\u00df an \u201eDevianz\u201c) und der zustimmenden Rezeption von \u201eBlack Music\u201c bzw. \u201eRap-Musik\u201c nachgewiesen, keineswegs aber ein Ursache-Wirkungs-Verh\u00e4ltnis, nicht einmal ein Teilursache-Wirkungs-Verh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>2.a) Wirkungshypothesen. Auf wissenschaftliche Studien zu den Wirkungen der vorliegenden CDs kann die BPjM nicht zur\u00fcckgreifen; offenbar sind solche auch nicht in Auftrag gegeben worden. Sie bel\u00e4sst es bei folgendem Verfahren: Sie gibt bestimmte Worte und Aussagen der CDs in Zitatform oder zusammenfassend wieder (ihr musikalischer Charakter wird au\u00dfer Acht gelassen) und behauptet teilweise bereits, diese Worte und Aussagen seien potenziell jugendgef\u00e4hrdend. Zwei Beispiele von vielen dutzend m\u00f6glichen:<\/p>\n<p>\u201eDie Verherrlichung exzessiven Alkoholkonsums und das Suggerieren, dass dieser als einziger zum Lebensgl\u00fcck f\u00fchren werde, kann vorhandene Hemmschwellen, die durch Erziehung und Aufkl\u00e4rung seitens der Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter aufgebaut wurden, \u00fcberwinden helfen oder diese zumindest herabsetzen, was im Sinne des Jugendmedienschutzes verhindert werden muss.\u201c (BPjM 2015b: 21)<\/p>\n<p>\u201eGewalt wird in den Liedtexten des Albums durchg\u00e4ngig als ad\u00e4quates Mittel der Auseinandersetzung propagiert, in diesem Zusammenhang werden missliebige Personen(gruppen) mit beleidigenden Ausdr\u00fccken tituliert. Die Texte schildern und verherrlichen einen auf Gewalt und Kriminalit\u00e4t basierenden Lebensstil.\u201c (BPjM 2015a: 12)<\/p>\n<p>Im Zusammenhang der jeweiligen St\u00fccke und der CD untersucht die BPjM dann, ob diese Textst\u00fccke ironisch, satirisch oder spielerisch eingesetzt werden. Falls das von der BPjM verneint wird, geht sie von der Gef\u00e4hrdung zumindest eines Teils der Jugendlichen aus:<\/p>\n<p>\u201eDass Gangster- und Battle-Rap auch, wenn nicht sogar besonders bevorzugt, von Kindern und Jugendlichen geh\u00f6rt wird, deren sozialen [sic] und famili\u00e4ren [sic] Voraussetzungen sowie Bildungserwerbschancen tendenziell problematisch bis prek\u00e4r bezeichnet werden k\u00f6nnen (soziale Brennpunkte), steigert die Gefahr, dass in diesem Sinne besonders gef\u00e4hrdungsgeneigte Kinder und Jugendliche fr\u00fchzeitig das dargestellte Diskriminierungsgebaren \u00fcbernehmen und das konsequent inszenierte Auftreten der Interpreten als tats\u00e4chlich vorbildhaft annehmen.\u201c (Ebd.: 20)<\/p>\n<p>2.b) Kunst-Bewertung. Mit der Feststellung der Jugendgef\u00e4hrdung steht die Indizierung aber noch nicht fest. Abgewogen werden muss noch, ob die Kunstfreiheit dem entgegensteht. In ihren speziellen Betrachtungen zu den CDs von Bushido und Haftbefehl wendet die BPjM folglich einige ihrer (selbst \u201aentwickelten\u2018 oder von Gerichten oder Wissenschaftlern \u00fcbernommenen) allgemeinen Kategorien und Richtlinien an. Hier f\u00e4llt das Urteil leicht: Gem\u00e4\u00df der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden die CDs von Bushido und Haftbefehl umstandslos als Kunstwerke eingestuft \u2013 sie fielen \u201ezweifelsohne nach allen aufgef\u00fchrten Kunstbegriffen unter den Schutzbereich der Kunst\u201c (BPjM 2015a: 23 sowie BPjM 2015b: 32). Der zuvor aufgestellte Ma\u00dfstab (\u201eunmittelbarster Ausdruck der individuellsten Pers\u00f6nlichkeit\u201c), der von beiden CDs keineswegs erf\u00fcllt wird, spielt bei der Subsumierung offenkundig keine Rolle mehr.<\/p>\n<p>Nach dieser Feststellung, dass es sich bei \u201eBlockplatin\u201c und \u201eSonny Black\u201c um Kunstwerke handelt (denn es wird auf ihnen musiziert, gedichtet etc.), muss also die Abw\u00e4gung vorgenommen werden. Die vom Bundesverfassungsgericht als M\u00f6glichkeit offerierten Vorgehensweisen zur \u201eGewichtung der Kunstfreiheit\u201c (BVerfGE 83, 130 [147]) werden von der BPjM dabei teilweise genutzt. Erstens werden Stimmen aus Journalismus und Wissenschaft dokumentiert, die Bewertungen des Kunstranges der jeweiligen Werke enthalten. Besonders im Falle Haftbefehls fallen diese Einsch\u00e4tzungen (zum Teil im \u00fcberregionalen Feuilleton) sehr positiv aus (BPjM 2015b: 32ff.).<\/p>\n<p>Zweitens stellt die BPjM eigene \u00dcberlegungen zum Kunst-Status an. Mit diesen setzt sie sich \u00fcber die zuvor zitierten journalistischen Einsch\u00e4tzungen zum Teil einfach hinweg, so dass bei der Indizierungsentscheidung eine \u201eGewichtung der Kunstfreiheit\u201c, die im hohen Bereich l\u00e4ge, nicht ber\u00fccksichtigt werden muss \u2013 die BPjM stellt eben fest, dass diese \u201aH\u00f6he\u2018 nicht gegeben sei. Bei Haftbefehl werden die \u201ezum Teil kreative[n] Wortspiele, die originelle Kombination verschiedener Sprachen\u201c und der \u201esog. Rap-Flow\u201c als Grund f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung benannt, der \u201eKunstgehalt\u201c der CD sei \u201e\u00fcberdurchschnittlich\u201c. Ein \u201ehoher Kunstgehalt\u201c wird hingegen bestritten, dies verhindere \u201edie klischeehafte Inszenierung der dargebotenen kriminellen, gewaltbereiten und sexistischen Figuren\u201c (ebd.: 35).<\/p>\n<p>Bei ihrer Einsch\u00e4tzung der CD Bushidos \u00e4u\u00dfert sich die BPjM ausf\u00fchrlicher zu ihren speziellen Kunstvorstellungen: \u201eHinsichtlich der W\u00fcrdigung des Kunstgehaltes im Verh\u00e4ltnis zur Jugendgef\u00e4hrdung ist dem Gremium der Inszenierungscharakter des Werkes durchaus bewusst. Der Interpret sieht sein Werk offenbar als Teil der gegenw\u00e4rtigen Unterhaltung und so wird es auch von vielen Medien aufgenommen und verarbeitet. Einen gesteigerten Kunstgehalt, der \u00fcber diesen reinen Unterhaltungsaspekt hinausginge, vermag das Gremium nicht zu erkennen. Inhaltlich ersch\u00f6pfen sich die Beschimpfungen in Gewaltandrohungen, homophoben \u00c4u\u00dferungen, sexuellen Dem\u00fctigungen, diskriminierenden Formulierungen und der Propagierung eines kriminellen Lebensstils. Inhaltliche Aussagen hingegen, die in irgendeiner Form als tiefgr\u00fcndig oder (gesellschafts-) kritisch angesehen werden k\u00f6nnten, sind nicht im Ansatz vorhanden. Eine k\u00fcnstlerisch-reflektierte Auseinandersetzung mit dem Leben im \u201aGhetto\u2018, den Lebenswirklichkeiten junger Menschen und der Auseinandersetzung mit Perspektiven findet nicht im Geringsten statt.\u201c (BPjM 2015a: 25).<\/p>\n<p>Die BPjM verengt damit den \u201eKunstgehalt\u201c auf eine sowohl realistische als auch p\u00e4dagogisch-politisch-reflektierte Ausrichtung. Somit werden die Spezifika von \u201eSonny Black\u201c innerhalb des Gangsta-Rap-Genres ignoriert, keinerlei Besonderheiten der sprachlichen Form ber\u00fccksichtigt und Darstellungsweisen, die sich einer irrealen Perspektive und Rollensprache verdanken, de facto aus dem Bereich der \u201agesteigerten\u2018 Kunst ausgeschlossen. Zudem werden die (wenn auch nicht zentralen und zahlreichen, so doch innerhalb der Songtexte vorhandenen) Reflexionen zur medialen Stellung \u201aBushidos\u2018 sowie zur sozialen Frage konsequent \u00fcbergangen.<\/p>\n<p>Nicht klar wird, was die BPjM unter \u201ereine[m] Unterhaltungsaspekt\u201c versteht. Im betreffenden Absatz ist zuvor vom \u201ek\u00fcnstlerischen Stilmittel der \u00dcbertreibung und Verfremdung\u201c die Rede, das \u201eSonny Black\u201c auszeichne, ebenso der \u201eInszenierungscharakter des Werks\u201c. Danach wird besagte \u201areine Unterhaltung\u2018 ohne \u201egesteigerten Kunstgehalt\u201c diagnostiziert (ebd.). Die Verbindung zwischen den Aussagen bleibt \u00e4u\u00dferst undeutlich. Wird der Einsatz der \u201ek\u00fcnstlerischen Stilmittel der \u00dcbertreibung und Verfremdung\u201c mit \u201areiner Unterhaltung\u2018 gleichgesetzt? Abgesehen davon, dass die Differenzierung von \u201ereine[m] Unterhaltungsaspekt\u201c und \u201egesteigerte[m] Kunstgehalt\u201c sich mit vielen zeitgen\u00f6ssischen Kunst-Bestimmungen nicht vertr\u00e4gt, w\u00e4re es unhaltbar, \u201eInszenierungscharakter\u201c, \u201e\u00dcbertreibung und Verfremdung\u201c von \u201egesteigerte[m] Kunstgehalt\u201c zu trennen. Sollte dies nicht die Absicht der BPjM gewesen sein, m\u00fcsste der Begriff \u201ereine[r] Unterhaltungsaspekt\u201c sowie sein Verh\u00e4ltnis zu \u201egesteigerte[m] Kunstgehalt\u201c besser bzw. \u00fcberhaupt einmal expliziert werden.<\/p>\n<p>Sehr klar ist hingegen die Auffassung der BPjM, einen \u201egesteigerten Kunstgehalt\u201c in inhaltlicher Hinsicht an Aussagen zu binden, die \u201ein irgendeiner Form als tiefgr\u00fcndig oder (gesellschafts-) kritisch angesehen werden k\u00f6nnen\u201c (ebd.). Wiederum abgesehen davon, dass dies im Falle von \u201eSonny Black\u201c sehr wohl m\u00f6glich ist, f\u00fchrt die sehr weitgehende Bindung eines \u201egesteigerten Kunstgehalt[s]\u201c an \u201aTiefgr\u00fcndigkeit\u2018 ins 19. Jahrhundert zur\u00fcck und zeigt, dass die BPjM von wichtigen Str\u00f6mungen der modernen Kunst (vom Dadaismus bis zur Pop-Art), deren Vertreter sehr oft aufs \u00e4u\u00dferste bem\u00fcht sind, Pr\u00e4tentionen der Tiefe und eine symbolische Aufladung des Kunstwerks zu verhindern, keine Kenntnis besitzt oder diese willentlich ignoriert. Das Verlangen nach \u201aTiefgr\u00fcndigkeit\u2018 ist als Privatmeinung oder als Haltung eines Rezensenten selbstverst\u00e4ndlich legitim, bei einer Beh\u00f6rde, die verfassungsgerichtlich aufgerufen ist, einen weiten, zeitgem\u00e4\u00dfen Kunstbegriff anzulegen, jedoch deplatziert.<\/p>\n<p>2.c) Kunstkonzept. Die Feststellung des k\u00fcnstlerischen Konzepts f\u00e4llt entsprechend einseitig aus. Zu \u201eBlockplatin\u201c f\u00fchrt die BPjM aus: \u201eAuf textlicher Ebene beschr\u00e4nkt sich das k\u00fcnstlerische Konzept im Wesentlichen auf die klischeehafte Inszenierung der dargebotenen kriminellen, gewaltbereiten und sexistischen Figuren, die sowohl in der Rap-Szene als auch im \u201aGhetto-Lifestyle\u2018 wie in der kriminellen Szene tonangebend sind.\u201c (BPjM 2015b: 35)<\/p>\n<p>Wieso nicht die (heutzutage in vielen Bereichen der Kunst sowie in den Kulturwissenschaften als enorm wichtige angesehene) stilistisch-sprachliche Hybridisierung und Kreolisierung, die \u201eBlockplatin\u201c kennzeichnet, mindestens gleichfalls als \u201ak\u00fcnstlerisches Konzept\u2018 eingestuft wird, bleibt vollkommen unerfindlich. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Zusammenhang der Abw\u00e4gung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz festgestellt: \u201eF\u00fcr die Gewichtung der Kunstfreiheit kann von Bedeutung sein, in welchem Ma\u00dfe gef\u00e4hrdende Schilderungen in ein k\u00fcnstlerisches Konzept eingebunden sind.\u201c (BVerfGE 83, 130 [147]) Das Bundesverfassungsgericht hatte also (selbstverst\u00e4ndlich) nicht davon gesprochen, nur bei der Figurendarstellung sei ein \u201ak\u00fcnstlerischen Konzept\u2018 zu ermitteln.<\/p>\n<p>Bei \u201eSonny Black\u201c werden \u00e4hnliche M\u00f6glichkeiten, die Kombination verschiedener Sprachfelder \u2013 Umgangssprache, Boulevardzeitungsprache und -zitate, Gangsta-Rap-Schlagworte und -Metaphern, Verbalinjurien, eigenwillige Vergleiche und Komposita, autorit\u00e4re Anweisungen, Anglizismen \u2013 als \u201ak\u00fcnstlerisches Konzept\u2018 auszugeben, nicht genutzt, obwohl dieses popliterarische Konzept leicht ersichtlich ist: In den St\u00fccken der CD wird nichts naturalistisch ausgemalt, es gibt keine Szenen, die sich entfalten und durch ihren Aufbau und ihre Vermittlung um Plausibilit\u00e4t nachsuchen bzw. diese suggerieren, hier bleibt es bei der raschen Abfolge von Markennamen, \u201adirty speech\u2018, Binnenreimen, Lautmalereien, Phrasen, Alliterationen, Signalworten.<\/p>\n<p>Dass dies die \u201aJugendgef\u00e4hrdung\u2018 nicht ausschlie\u00dft, steht auf einem anderen Blatt. Eine Indizierung w\u00e4re nach Ma\u00dfgabe des Jugendschutzgesetzes und der g\u00e4ngigen Rechtsprechung sicherlich auch bei der Anerkennung eines solchen Konzepts m\u00f6glich. Auch ein Kunstwerk mit gro\u00dfem \u201akonzeptuellen Gewicht\u2018 kann rechtm\u00e4\u00dfig auf den Index gesetzt werden. Um die geforderte Abw\u00e4gung seri\u00f6s durchzuf\u00fchren, ist aber eine Kenntnis zeitgen\u00f6ssischer Kunst und der Wertungspraxis k\u00fcnstlerischer und feuilletonistischer Kreise n\u00f6tig.<\/p>\n<p>In einer j\u00fcngsten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in M\u00fcnster (Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen) ist genau dies wieder betont worden: Zum einen seien die \u201aWerksch\u00f6pfer\u2018 von der BPjM anzuh\u00f6ren, die BPjM m\u00fcsse es also auf sich nehmen, die unterschiedlichen Texter, Komponisten etc. anzuschreiben und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Urt. v. 16.05.2018: eine kurze Zusammenfassung der Urteilsbegr\u00fcndung <a href=\"http:\/\/www.ovg.nrw.de\/behoerde\/presse\/pressemitteilungen\/20_180516\/index.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a>); da die BPjM das unterlassen hatte, war mit diesem Argument bereits die Indizierung von \u201eStress ohne Grund\u201c vom Oberverwaltungsgericht in M\u00fcnster aufgehoben worden (<a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/772822.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschl. v. 03.06.2015<\/a>). Zum anderen seien auch die Rezensionen in Hip-Hop-Fachpublikationen wie z.B. \u201eJuice\u201c heranzuziehen, wenn es um die Frage nach dem k\u00fcnstlerischen Stellenwert des jeweiligen Werkes gehe; da dies wiederum vers\u00e4umt worden sei, wird die Indizierung von \u201eSonny Black\u201c aufgehoben (OVG NRW, Urt. v. 16.05.2018).<\/p>\n<p style=\"text-align: center\">Schluss<\/p>\n<p>Die BPjM hat eine anspruchsvolle Aufgabe zu erf\u00fcllen. Sie muss nicht nur (was recht einfach anzustellen ist) Spekulationen \u00fcber jugendgef\u00e4hrdende Wirkungen medialer Werke \u00e4u\u00dfern, sondern auch den Kunststatus dieser Werke bestimmen. Nicht genug, ist ihr vom Bundesverfassungsgericht zudem aufgetragen, bei der Abw\u00e4gung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz in ihre \u00dcberlegungen einzubeziehen, in welchem Ma\u00dfe die strittigen Partien \u201ek\u00fcnstlerisch gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerkes eingebettet sind\u201c (BVerfGE 83, 130 [147]). Dass es schwierig ist, all diese Aufgaben zufriedenstellend zu erf\u00fcllen, liegt auf der Hand.<\/p>\n<p>Leichter wird diese Aufgabe jedoch dadurch, dass im Sinne der Kunstfreiheit durch das Bundesverfassungsgericht vorgegeben ist, die zeitgen\u00f6ssische, plurale Sph\u00e4re der Kunst gerade nicht zu beschneiden, sondern zum Ausgangs- wie Zielpunkt der Einsch\u00e4tzungen zur Kunst zu machen. Hier kommt es also nicht darauf an, eine ganz bestimmte Kunstdoktrin in den Mittelpunkt zu stellen, sondern zu erkennen und anzuerkennen, dass heutzutage unterschiedliche k\u00fcnstlerische Verfahren von teils unterschiedlichen Akteuren des Feuilletons, der Museen, der Akademien etc. eine gro\u00dfe Wertsch\u00e4tzung erfahren und als Konzepte begriffen werden (zu schweigen, wie es w\u00e4re, wenn auch noch die Einsch\u00e4tzungen nicht institutionalisierter Kunstbetrachter und -teilnehmer Geltung zugesprochen bek\u00e4men).<\/p>\n<p>Es ist also \u00fcberhaupt kein Problem, wenn z.B. innerhalb verschiedener renommierter Feuilletons und Akademien unterschiedliche, evtl. sogar gegens\u00e4tzliche Auffassungen festzustellen sind. Es reicht ja schon im Sinne einer pluralen Kunstauffassung, wenn man erkennt, dass offensichtlich in solchen Institutionen genau diese eine oder andere (aber nicht diese weitere) Kunstauffassung verfochten und hochgehalten wird \u2013 beide (und evtl. auch noch eine dritte und vierte, aber eben nicht beliebig viele) z\u00e4hlen dann zu den durchgesetzten, anerkannten Konzepten von einigem Wert, deren Kunstfreiheit hoch zu veranschlagen ist.<\/p>\n<p>Dadurch, dass die BPjM sich mitunter dar\u00fcber hinwegsetzt \u2013 indem sie z.B. entsprechende feuilletonistische Einsch\u00e4tzungen verwirft \u2013 und meint, zu eigenen, besonderen Auffassungen \u201egesteigerten Kunstgehalts\u201c kommen zu m\u00fcssen, macht sie sich ihre Aufgabe aber wieder selbst unn\u00f6tig schwer<\/p>\n<p>Dieser schweren Aufgabe ist sie gegenw\u00e4rtig offenkundig nicht gewachsen, wie man an ihren Ausf\u00fchrungen zum Kunststatus der beiden CDs erkennen kann. \u00dcber eine breite Kenntnis heutiger, in Kunst-Institutionen teilweise durchgesetzter \u00e4sthetischer Wertungsgr\u00fcnde und k\u00fcnstlerischer Konzepte verf\u00fcgt sie nicht. Das w\u00e4re aber, folgt man dem Bundesverfassungsgericht, die Voraussetzung, \u00fcber die Kunstfreiheit zu befinden. \u2013 Vielleicht sollte noch hinzugef\u00fcgt werden, obwohl es sich um eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit handelt: Die Richtigkeit oder zumindest Angemessenheit der Ausf\u00fchrungen des Bundesverfassungsgerichts kann nat\u00fcrlich bezweifelt werden, sofern man \u00fcber begr\u00fcndete divergierende Auffassungen zu Fragen der Kunst und ihrer Freiheit verf\u00fcgt. Solche Auffassungen w\u00e4ren dann bei Diskussionen \u00fcber Gesetze und\/oder vor Gerichten geltend zu machen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center\">Literatur<\/p>\n<p>BPjM (2015a): Entscheidung Nr. 6055 vom 09.04.2015 bekannt gemacht im Bundesanzeiger AT vom 30.04.2015 [zur CD \u201eSonny Black\u201c], Bonn (Ms.) [Ausz\u00fcge dieser Entscheidung <a href=\"http:\/\/www.bundespruefstelle.de\/RedaktionBMFSFJ\/RedaktionBPjM\/PDFs\/BPJMAktuell\/bpjm-aktuell-201502-rap-cd-von-bushido,property=pdf,bereich=bpjm,sprache=de,rwb=true.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a>].<\/p>\n<p>BPjM (2015b): Entscheidung Nr. 6084 vom 01.10.2015 bekannt gemacht im Bundesanzeiger AT vom 30.10.2015 [zur CD \u201eBlockplatin\u201c], Bonn (Ms.).<\/p>\n<p>Hecken, Thomas (1997): Gestalten des Eros. Die sch\u00f6ne Literatur und der sexuelle Akt, Opladen.<\/p>\n<p>P\u00f6ge, Andreas (2011): Musiktypologien und Delinquenz im Jugendalter. In: Soziale Welt, Jg, 62, S. 279-304.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Weite Teile dieses Beitrags gehen zur\u00fcck auf meinen Aufsatz \u201eDie Kunstfreiheit im Falle Bushidos und Haftbefehls. Zu j\u00fcngsten Indizierungen der Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien\u201c, in: Martin Seeliger\/Marc Dietrich (Hg.): <a href=\"https:\/\/www.transcript-verlag.de\/978-3-8376-3750-2\/deutscher-gangsta-rap-ii\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Deutscher Gangsta-Rap II. Popkultur als Kampf um Anerkennung und Integration<\/a>, Bielefeld 2017, <a href=\"https:\/\/www.transcript-verlag.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">transcript Verlag<\/a>, S. 155-172.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entscheidungen verschiedener Gerichte und der Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien<\/p>\n","protected":false},"author":391,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[57],"tags":[395,397,401,994,1066,1171,1248,1332,2244],"class_list":["post-8033","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein","tag-bundesprufstelle","tag-bundesverfassungsgericht","tag-bushido","tag-hip-hop","tag-indizierung","tag-jugendschutz","tag-kollegah","tag-kunstfreiheit","tag-strafrecht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blogs.uni-siegen.de\/pop-zeitschrift\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8033","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/blogs.uni-siegen.de\/pop-zeitschrift\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blogs.uni-siegen.de\/pop-zeitschrift\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blogs.uni-siegen.de\/pop-zeitschrift\/wp-json\/wp\/v2\/users\/391"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blogs.uni-siegen.de\/pop-zeitschrift\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8033"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/blogs.uni-siegen.de\/pop-zeitschrift\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8033\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blogs.uni-siegen.de\/pop-zeitschrift\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8033"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blogs.uni-siegen.de\/pop-zeitschrift\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8033"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blogs.uni-siegen.de\/pop-zeitschrift\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8033"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}